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Liberalisierung des Arbeitsmarkte1
Bis 1998 muss die Schweiz den Arbeits-
markt schrittwiese liber lisieren und
das Saisonnier-Statut abschaffen. Der
Familiennachzug soll schon ab 1997
erlaubt werden.
Die Kontingentierung ausländischer
Arbeitskräfte darf während einer fünf-
jährigen Übergangsfrist weitergeführt
werden. Ein massiver Zustrom von
Arbeitskräften aus dem EWR-Raum ist
nicht zu befürahten, da eine Araeitu-
bewilligung Voraussetzung für eine
Niederlassung in der Schwjiz bleibt.
Grenzgänger dürfen ab 1996 fünf Tage
ohne abendliche Heimkehr in der Schweiz
arbeiten. Sie müssen die Sahwjiz nur
noch einmal wöchentlich verlassen.