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5 hintergrund
Stichwort: Einspruchsgesetz
Nicht zustimmungspflichtige Gesetze
werden im Bundesrat Einspruchsgesetze
genannt. Diese Gesetze betreffen die
Länder nicht in besonderer Weise.
Der Bundesrat kann hier nur als "nach-
drücklicher Mahner" gegenüber dem Bun-
destag auftreten. Voraussetzung dafür
ist, dass der Gesetzentwurf vorher im
Vermittlungsausschuss von Bundestag und
Bundesrat behandelt wurde.
Ein Einspruch des Bundesrates kann an-
schließend vom Bundestag mit der glei-
chen Mehrheit, mit der der Einspruch
erfolgte (einfache oder Zweidritelmehr-
heit), zurückgewiesen werden.
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