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o■■ Ratgeber
Kündigung bei Untersuchungsverweigerung
Wer sich beharrlich weigert, an einer
vorgeschriebenen arbeit1medizinischen
Vorsorgeuntersuchung teilzunehmen, dem
kann - jedenfalls nach vorheriger Ab-
mahnung - gekündigt werden.
Darauf weist der Bundesverband der Un-
fallkassen hin. Die Weigerung reahtfer-
tige auch eine außerordentliche Kündi-
gung, wenn der Arbeitnehmer auf Grund
langjähriger Betriebszugehörigkeit ta-
riflich praktisch unkündbar sei.
Ohne die vorgeschriebenen Untersuchun-
gen dürfe er nach einem Urteil des Lan-
desarbeitsgerichte1 Düsseldorf nicht
mehr beschäftigt werden.