P215 215 ARD/ZDF Sa 22.02.86 17:47:19
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2202
FAHRTAUFWENDUNGEN ABZIEHBAR
Hat ein Arbeitnehmer zwei Wohnungen,
von denen er sich abwechselnd zu
seiner Arbeitsstätte begibt, so kön-
nen Aufwendungen für Fahrten auch
von der weiter entfernt liegenden
Wohnung als Werbungskosten anerkannt
werden.
Voraussetzung ist nach einem Urteil
des Bundesfinanzhofs allerdings, daß
die entfernte Wohnung den "Mittel-
punkt des Lebensinteresses" des Ar-
beitnehmers darstellt.
Die Fahrtaufwendungen können unab-
hängig von Entfernungen steuerlich
berücksichtigt werden.