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/-/./*/(,/*/./ /%*/*/#! VOM 15.3.
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WENN DER GERICHTSVOLLZIEHER KLINGELT
Sind alle Zahlungsaufforderungen und
gerichtlicheL MahnbescheUde gegeL eULeL
Schuldner erfglglo1 geblieben, kann der
Gläubiger den GerichtsvollziePer Jit
der Zwangsvollstreckung beauftragen.
Voraussetzung dafür ist eUL nollstreck-
barer Titel.
Wird dem Gerichtsvollzieher der Einlaß
verwehrt, hat das KonsequeLzeL. Nach
zwei erfol#losen Vollstreckungsversu-
cheL, kann der GerUchtsnNllzieher JUt
einer richterliahen Anordnung die Haus-
tür öffnen lassen. Die KosteL geheL zu
Lasten des Schuldners. Doch nicht alles
kann gepfämdet werdeL.