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ACHRICHTEN POLITIK
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Gesetzesänderungen zum 1. April
Zum 1. April treten zwei Gesetzesände-
rungen in Kraft:
Namensrecht: Bei einer Heirat müssen
die Eheleute nicht mehr einen gemeinsa-
men Familiennamen tragen. Beide können
ihren Nachnamen behalten. Nicht zum
Ehenamen gewählt werden darf ein Name,
den einer der beiden Ehepartner bei
einer früheren Eheschließung angenommen
hatte. Die Möglichkeit des Doppelnamens
besteht weiterhin. Mehr als zweiglied-
rige Namen sind jedoch nicht gestattet.
Über den Namen der Kinder können die
Eltern bei verschiedener Namensführung
selbst entscheiden oder im Streitf ll
das Vormundschaftsgericht anrufen.
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