P505 505 NDR Text So 22.06- 16513:19
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% Informationen
WAS DARF DER GARTENZWERG?
Gartenzwerg ist nicht gleich Garten-
zwerg - und er muss auch nicht immer
geduldet werden.
Steht die Figur im Gemeinschaftsgarten
einer Wohnanlage, ist der Nachbar ver-
pflichtet, sie auf Wunsch zu beseiti-
gen, teilt die Quelle Bausparkasse mit.
Schmückt der Gnom dagegen den Privat-
garten des Nachbarn, muss er hingenom-
men werden. Ausnahme: So genannte
Frustzwerge, die die Zunge herausstre-
cken oder das blanke Hinterteil zeigen.
Sie gelten als Beleidigung und sind
nicht zulässig.