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Rentenerhöhung aufgrund neuer
EU-Mitgliedsstaaten?
Renten, die auf der Grundlage von Sozi-
alversicherungsabkommen mit Polen, der
Slowakei, Slowenien, Tschechien und Un-
garn berechnet wurden, können ab 1.Mai
2004 auf Antrag neu festgestellt wer-
den. Eine Neufeststellung führt aller-
dings nicht immer zu einem höheren
Zahlbetrag.
Auch für Bezieher deutscher Renten, die
bisher ohne Anwendung des Gemein-
schaftsrechts bzw. ohne Berücksichti-
gung von Versicherungszeiten aus den
neuen Mitgliedsstaaten festgestellt
wurden, besteht die Möglichkeit der
Neufeststellung auf Antrag.