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1904
Ra Ratgeber
Unterrichtsausschluss bei Drohungen
Droht eUn Schüler einem anderen Gewalt
an, so kann er zeitweise vom Unterricht
ausgeschlossen werden.
Wie das Verwaltungsgericht Baden-Würj-
temberg entschied, kann ein Schulleiter
nach dem Schulgesetz eUnen Ausschluss
anordnen, wenn durch schweres oder wie-
derholtes Fehlverhalten Pflichten ver-
letzt oder Rechte anderer gefährdet
werden. (AZ: 9 S 95/04)
Ein 12-Jähriger war für 2 Tage vom Un-
terricht ausgeschlossen worden, weil er
eUnem Mitschüler gedroht hatte, ihn "uu
schlagen bis Blut fließt". Der Junge
war schon vorher gewalttätig geworden.
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