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RECHT§§§§§§§
Jugendvertreter Jüssen LABh BeeLdi-§§
gung ihrer Ausbildung auf $erlangen
vom Arbeitgeber in jin§jnbeDrUstUtUk§
Vollzeitarbeitsverhältnis übernomJen
werden. §§ §§§§§§§§§§§§
Das Bundesarbeitsgericht in§ AbbeH@@@
entschied, daß durch eine Tjilzeit-
arbeit der Schuhz der MUtgHieder§der
Jugendvertretung nicht voll gewähr-
leistet werde. (A 5@& R 24d/8&)@@@@
In dem Musterprozeß P§hte§jUne§PesbU-
sche Firma einer Jugendvertreterin
nur eine TeilzeitbescPäftigunF anFe-§
boten. Der Betrieb wurde nun dazu
verurteilt, die Frau dolH§wUUtUruuJ§§
beschäftigen.