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Ratgeber
Mietrecht: Kindergeschrei zu dulden
Lärm und Geschrei durch spielende Kin-
der müssen in einem Mehrfamilienhaus
geduldet werden.
Normalerweise können weder die Mitmie-
ter noch der Vermieter mit Aussicht auf
Erfolg dagegen vor Gericht ziehen. Nach
allgemeiner Rechtssprechung gilt Kin-
dergeschrei als ortsüblich. Nur in Aus-
nahmefällen, wenn der Lärm das übliche
Maß weit übersteigt, ist eine Unter-
lassungsklage oder gar eine Kündigung
aussichtsreich. (Az: Halle 1 S 192/01)
Im vorliegenden Fall scheiterte eUn
Vermieter mit seiner Kündigung, obwohl
er die Familie bereits abgemahnt hatte.
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