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Stichwort: Vermittlungsausschuss (2)
Anders als im Bundesrat sind die Län-
dervertreter im Vermittlungsausschuss
in ihrem Abstimmungsverhalten frei und
nicht an Koalitionsvorgaben gebunden.
Der Ausschuss tritt zusammen, wenn er
"angerufen" wird. Das können Bundestag,
Bundesrat oder die Bundesregierung tun.
Die Sitzungen sind streng vertraulich.
Der Ausschuss beschließt mit Mehrheit,
Einstimmigkeit ist nicht erforderlich.
Im Reformherbst 2003 hat der Vermitt-
lungsausschuss über ein ganzes Bündel
an Gesetzen zu befinden, darunter meh-
rere Arbeitsmarktgesetze und das Vor-
ziehen der Steuerreform.
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