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- Mitarbeiter von Unternehmen, die
ebenfalls Call-in-Sendungen
produzieren oder aus-strahlen, sowie
deren Angehörige.
Die Wirkung des § 657 BGB gilt
gegenüber diesen Personen nicht.
2. Mitmachmöglichkeiten
Informationen über die Spiele, über
die aktuell eingesetzte Spielvariante,
die Gewinne und die
Mitmachmöglichkeiten bei den Call-in-
Sendungen werden von den Moderatoren
und Mo-deratorinnen in der jeweiligen
...
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