P156 156 ZDFtext Fr 17.08.07 16:51:11
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Lebenslange Freiheitsstrafe
Bei lebenslangen Freiheitsstrafen sieht
das Strafrecht eine Mindesthaftzeit von
15 Jahren vor. Nach Paragraf 57 a
Strafgesetzbuch kann die Reststrafe da-
nach zur Bewährung ausgesetzt werden,
wenn beim Verurteilten eine günstige
Sozialprognose besteht und dieser ein-
willigt. Über den Antrag auf vorzeitige
Entlassung entscheidet ein Gericht.
Eine Entlassung bereits nach 15 Jahren
ist allerdings nicht möglich, wenn im
Urteil "eine besondere Schwere der
Schuld" festgestellt wurde. In diesem
Fall müssen die Richter eine höhere
Mindesthaftzeit von mindestens 17 Jah-
ren aussprechen.
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