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Karlsruhe: Urteil zur "Auschwitz-Lüge"
Die "Auschwitz-Lüge" ist nach einem Ur-
teil des Bundesverfassungsgegerichts
nicht vom Recht auf Meinungsfreiheit
geschützt und kann daher auf Versamm-
lungen verboten werden.
Das Leugnen der Judenverfolgung stelle
eine strafbare Beleidigung der in
Deutschland lebenden Juden dar, so das
Gericht (AZ 1 BvR 23/94).
Das Gericht wies damit eine Beschwerde
der NPD ab. Die Stadt München hatte ei-
ne NPD-Versammlung nur unter der Aufla-
ge genehmigt, daß die Judenverfolgung
im Dritten Reich nicht geleugnet werde.
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